Zusammenfassung : Merkblatt – Mobile Containerbauten bezüglich Energiegesetz (KEnG) und Energieverordnung (KEnV)
2 Ausganslage
Das Merkblatt klärt die Reglung der Gebäudenhülle (U-Wert) von Containerbauten, welche für eine Baueingabe erforderlich ist. Hierbei wird die Norm-Abmessungen eines ISO-Container (Schiffcontainer) Vorausgesetzt.
Die verschiedene ISO-Container Masse:
- 8 Fuss Container 244 / 220 / 226 (lxbxh)
- 10 Fuss Container 300 / 244 / 260 (lxbxh)
- 20 Fuss Container 600 / 244 / 260 (lxbxh)
- 40 Fuss Container 1200 / 244 / 260 (lxbxh)
3 Erleichterung
Erleichterung des sommerlichen und winterlichen Wärmeschutzes, kann von der zuständigen Baubewilligungsbehörde (Gemeinde, Regierungsstatthlateramt) gewährt werden.
Gemäss Artikel 17 KEnV:
Punkt c, gibt es Erleichterungen für Gebäuden, die für maximal drei Jahren bewilligt werden (provisorische Gebäude).
Punkt d, Fahrnisbauten, welche baubewilligungspflichtig sind. (Gemäss Art6 BewD, sind Tiny Houses auf Anhänger bewilligungspflichtig… Quelle: https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/569)
4 Wärmeschutz von Containerbauten
Machbarkeit tiefer U-Wert
Die Hersteller von Containerbauten sind heute in der Lage, den Anforderungen (U-Wert von 0.2) im Energiebereich gerecht zu werden.
Eigene Anmerkung
Die erhöhten Anforderungen von 0.2 W/m2K sind durchaus Realistisch, jedoch nur mit Geschäumten Dämmstoffen (PUR/EPS/Vakuumdämmung) zu erreichen. Somit fallen die Ökologischen Dämmmaterialien wie Hanf, Holzfaser, Zellulose, Schafwolle und co. aus, welche eine höhere Wärmeleitfähigkeit haben.
Einfluss der Wärmebrücke
Wärmebrücken sind bei Containerbauten nicht zu verhindern, das hat auch die AUE erkannt. Deshalb empfiehlt die AUE, den Baubewilligungsbehörden, den Energienachweis für die Baueingabe ohne die Wärmebrücken zu berücksichtigen.
5 Vollzug
Weil die Containerbauten baubewilligungspflichtig sind, benötigen dies im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen Energie Nachweis, bei dem die Wärmeschutzanforderungen nach KEnV eingehalten werden.
Jedoch können, wie am Anfang schon geschrieben, Erleichterungen gewährt werden. In welchem Umfang die Erleichterungen gewährt werden, hängt von der Dauer und der Nutzung des Gebäudes ab.
Die kantonale Energiegesetzgebung bezeichnet Containerbauten nicht als separate Gebäudekategorie. Der mobile und / oder provisorische Charakter von Containerbauten alleine genügt nicht als Begründung, um eine Erleichterung vom Wärmeschutz zu gewähren.
Mein Schlusswort
Das Merkblatt hat mir gezeigt, dass der Kanton Bern schon daran gedacht hat, dass einzelne Personen in einer Kleinwohnform wohnen möchten. Jedoch erstaunt es mich, dass man weiterhin die hohen Anforderungen, welche für herkömmliche Gebäude gedacht sind, auch für einen Containerbau anwendet.
Da die Mobilität / Provisorium des Gebäudes nicht als Grund für eine Erleichterung genügt, benötigt man weiter Grunde für einen höheren U-Wert. Hierzu fallen mir folgende ein:
- Kleine Wohnfläche
- Umweltfreundliche Heizsysteme (Holzpellet und co.)
- Verwendung von Organische, natürliche Stoffen für die Wärmedämmung
- …
Ich habe mir bei der Recherche viel Mühe gegeben, jedoch möchte ich nicht ausschliessen, dass ich evtl. was wesentliches Übersehen habe.
Sven Hofstetter